der Bauherr selber plant oder z.B. einen Architekt planen lässt, ist es auch seine Verantwortung, die Bauvorschriften bei der Planung zu berücksichtigen. Für Absatz 2 gilt die Ausnahme aber nicht, denn dass vorschriftsmäßig gebaut worden ist, kann nur die Firma selbst bestätigen. Wichtig ist dieser Paragraph aus einem weiteren Grund: seit geraumer Zeit ist der einzelne Bauherr verpflichtet, selbst die wesentlichen Unterlagen für sein Haus aufzubewahren! Während früher die öffentliche Verwaltung, also das Bauamt, die ihm eingereichten Unterlagen für eine Baugenehmigung und die Genehmigung selbst bei sich verwahrt hat, ist heutzutage der einzelne Bauherr dazu verpflichtet – das spart natürlich erheblichen Platz- und Arbeitsaufwand der öffentlichen Hand und damit letztlich unser aller Steuergeld. Geregelt ist das in den Bauvorlagen- verordnungen der Länder (das Baurecht ist in weiten Teilen Ländersache, also nicht bundeseinheitlich geregelt); die niedersächsische Verordnung enthält dazu seit dem 15.11.2012 den § 13 Satz 1 mit folgendem (leider typisch „juristischem“) Wortlaut: „Die Bauherrin oder der Bauherr und ihre oder seine Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger haben 1. bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen die Baugenehmigung und die Bauvorlagen, 2. bei Baumaßnahmen nach § 62 NBauO die Bauvorlagen, 3. die Bescheinigungen von Sachverständigen, 4. die Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte und Bauarten, soweit sie Nebenbestimmungen für den Betrieb oder die Wartung enthalten, bis zum Abbruch oder zur Beseitigung der baulichen Anlage aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.“ R P e g e z n A i ..IHR GUTES RECHT Die Sätze 2 und 3 regeln dann noch die Aufbewahrungsdauer nach einem Abbruch einer baulichen Anlage (2 Jahre) und die Verpflichtung, die genannten Unterlagen „im Fall des Übergangs des Eigentums“ – also z.B. beim Verkauf – an die jeweiligen Rechtsnachfolger, sprich: die Käufer, herauszugeben. Man sollte also seine wichtigen Haus-Unterlagen, allen voran die Baugenehmigung, gut aufbewahren und auch seinen Kindern, sobald sie groß genug sind, sagen, wo der Ordner steht – denn auch beim Erbfall tritt ein „Übergang des Eigentums“ ein, nur kann der Bauherr dann seine Verpflichtung ja nicht mehr selbst erfüllen (das wäre aber ein Thema für einen anderen Artikel). Abschließende Bemerkungen zum – inzwischen nicht mehr ganz so neuen – Bauvertragsrecht folgen ... … IM NÄCHSTEN HEFT! IHR MAKLER Seit 1987 Über 30 Jahre Erfahrung im Immobiliengeschäft im Landkreis Harburg und in Hamburg`s Süden. Ihr kompetenter Partner für alle Immobilienfragen. Mit profunder regionaler Marktkenntnis. Inhaber- geführt, dienstleistungsorientiert, professionell und persönlich mit hervorragenden Referenzen. Kostenlose Bewertung 2 1 2 1 7 S e e v e t a l M a r q u a r d t s w e g 2 H Tel.: 04105-55 44 55 Fax: 04105-55 44 56 Keine Kosten für den Auftraggeber! Die Haus & Garten WELT 73