von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem beste- henden Gebäude verpfl ichtet wird“ – beides war aber nicht der Fall, denn die Firma sollte ja nur Erdarbeiten ausführen, nur dafür hatten die Bauherren sie beauftragt. Schon vor dem Inkrafttreten des neuen Bauvertragsrechts (Anfang 2018) haben Juristen diskutiert, ob die Defi niti- on des Verbraucherbauvertrages nicht zu eng ist: Warum sollten Verbraucher nur geschützt sein, wenn sie ihr Haus schlüsselfertig von einer Firma bauen lassen, nicht aber auch dann, wenn sie damit verschiedene Firmen beauftra- gen? Trotzdem ist das Gesetz mit dem zitierten Wortlaut in Kraft getreten, so dass Firma B. unter Berufung auf seinen Wortlaut die Absicherung verlangen konnte – schließlich sollte sie weder ein neues Haus bauen noch erhebliche Umbaumaßnahmen leisten. Die Streitfrage, ob damit der Sinn des Gesetzes erfüllt wird, besteht nach wie vor. Weil nun aber das „neue“ Bau- vertragsrecht nicht mehr neu, sondern schon mehr als 3,5 Jahre alt ist, gibt es mittlerweile eine wachsende Zahl von Gerichtsurteilen dazu, wie es auszulegen ist. Speziell zur Frage der Sicherheitsleistung hat das Oberlandesge- richt (OLG) Hamm am 24.04.2021 entschieden, dass ein Verbraucherbauvertrag auch dann gegeben sein kann, wenn die verschiedenen Gewerke an unterschiedliche Handwerker vergeben werden – also nicht mehr „Alles aus einer Hand“ – und wenn zusätzlich „die Beauftragung zeitgleich oder in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Erstellung eines neuen Gebäudes erfolgt, die Er- stellung eines neuen Gebäudes für den Unternehmer er- sichtlich ist und die Gewerke zum Bau des neuen Gebäu- des selbst beitragen“. Nach dieser Entscheidung hätte Firma B. also gar keine Ab- sicherung verlangen dürfen – da wir allerdings das OLG- Urteil noch nicht kannten und man auch nie weiß, ob an- dere Gerichte genauso entscheiden würden, habe ich für R P e g e z n A i ..IHR GUTES RECHT meine Mandanten mit Firma B. vereinbart, dass die Hälfte des vereinbarten Preises (das waren rund 8.000,00 €) im Voraus gezahlt wurde, womit die Firma sich zufrieden gegeben hat und auch die Bauherren leben konnten. Dieser Fall zeigt, dass das ehemals „neue“ Bauvertragsrecht zwar viele positive Neuerungen gebracht hat, die in den Beiträgen seit Heft 15/2018 dargestellt worden sind, dass aber gleichzeitig auch wieder neue Streitfragen aufgetreten sind, die die Gerichte klären müssen, um dem erklärten Ziel der neuen Gesetzesregeln, dem Verbraucherschutz, gerecht zu werden. Wie es mit Ihrem guten Recht nun weitergeht, lesen Sie … … IM NÄCHSTEN HEFT! Kostenlose Bewertung IHR MAKLER Seit 1987 04105-55 44 55 2 1 2 1 7 S e e v e t a l M a r q u a r d t s w e g 2 H H I m m o b i l i e n v e r k a u f Immobilienbewertung H H Grundstücksaufteilung Bebaubarkeitsprüfung H H N e u b a u p r o j e k t e P r o j e k t i e r u n g H H I m m o b i l i e n r e n t e Immobilienerbschaft Die Haus & Garten WELT 29