SERIE TEIL 31 IHR GUTES RECHT.. Der Beitrag im letzten Heft hat die Textform gemäß § 126 b BGB behandelt, die für den Verbraucherbauvertrag im Ge- setz vorgeschrieben ist (§ 650 i Abs. 2 BGB). Wird diese Form nicht eingehalten, ist der Vertrag nichtig und kann nur, wenn es darüber zum Streit kommt, rückabgewickelt werden, was hier behandelt werden soll. Rechtsanwalt Hartmut Reclam Ist ein Vertrag nichtig, ist er so zu behandeln, als sei er nie geschlossen worden. Es kann also keine Partei aus diesem Vertrag Ansprüche herleiten – der Bauunternehmer kann nicht die Bezahlung eines beispielsweise mündlich verein- barten Preises verlangen, so sehr er auch der Meinung ist, ordnungsgemäße Leistungen erbracht zu haben, und der Ver- braucher kann nicht verlangen, dass bestimmte Bauleistungen zu Ende geführt oder dass Mängel beseitigt werden, denn beiden fehlt die rechtliche Grundlage für solche Ansprüche. Wenn aber schon Leistungen erbracht worden sind, regeln sich die wechselseitigen Ansprüche im Streitfall nach dem allgemeinen Bereicherungsrecht, das in den §§ 812 ff. BGB geregelt ist. Dieses schreibt vor, dass dasjenige, was ohne rechtlichen Grund geleistet wurde, grundsätzlich zurückzu- geben ist. Hat also der Verbraucher bereits eine Anzahlung geleistet, kann er diese zurückverlangen. Hat der Bauunter- nehmer bereits Baumaterial geliefert oder sogar verarbeitet, kommt es darauf an, ob der Einbau noch rückgängig gemacht werden kann – geht das nicht, ist zu prüfen, ob stattdessen ein Wertersatz zu leisten ist. Häufig entsteht genau an diesem Punkt erheblicher Streit, denn während Geld ohne Weiteres zurückgezahlt werden kann, ist die Rückgabe erbrachter Bauleistungen praktisch kaum möglich – niemand kann eine errichtete Mauer oder den verlegten Estrich wieder in den ursprünglichen Zustand versetzen. R P e g e z n A i IHR ANSPRECHPARTNER Hartmut Reclam Rechtsanwalt Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Spezialisierung • Bau- und Architektenrecht • Immobilienrecht • WEG- und Mietrecht KONTAKT Rechtsanwalt Hartmut Reclam c/o WÆRK Rechtsanwälte Rathausstraße 12, 20095 Hamburg Telefon +49 (40) 524 77 68 30 www.ra-reclam.de 68 68 Die Haus & Garten WELT Sicher zum Ziel durch Spezialisierung.